Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-13, VII-Verg 15/14

VII-Verg 15/14Obergericht13.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 15/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-13

Aktenzeichen: VII-Verg 15/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0813.VII.VERG15.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. März 2014 (VK-38/2013-L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen.

Im Verfahren vor der Vergabekammer war die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin und die Beigeladene notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 25.000 Euro

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