Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-15, III-2 Ws 217-218/14

III-2 Ws 217-218/14Obergericht15.08.2014

Regest

In dem begrenzten Rahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG sind die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) die mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den beauftragten Richter erfolgen kann und die mündliche Anhörung eines externen Sachverständigen, der von der forensischen Klinik nach dem landesrechtlichen Maßregelvollzugsgesetz beauftragt wurde, erforderlich ist, einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nicht zugänglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 217-218/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-15

Aktenzeichen: III-2 Ws 217-218/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0815.III2WS217.218.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: GVG § 121 Abs. 2 Nr. 3; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 Satz 3; StPO § 463 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 4; StGB § 67d Abs. 2 u. Abs. 6, § 67e; MRVG NW § 16 Abs. 3

Leitsätze

In dem begrenzten Rahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG sind die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) die mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den beauftragten Richter erfolgen kann und die mündliche Anhörung eines externen Sachverständigen, der von der forensischen Klinik nach dem landesrechtlichen Maßregelvollzugsgesetz beauftragt wurde, erforderlich ist, einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nicht zugänglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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