Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-15, III-2 Ws 344/14

III-2 Ws 344/14Obergericht15.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 344/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-15

Aktenzeichen: III-2 Ws 344/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0815.III2WS344.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei….aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen.

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