I-2 U 33/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-21, I-2 U 33/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-21, I-2 U 33/14
I-2 U 33/14Obergericht21.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 33/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: I-2 U 33/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0821.I2U33.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Berufungen gegen das am 20. April 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, bezüglich des Rechtsmittels der Verfügungsbeklagten allerdings mit der Maßgabe, dass sich der landgerichtliche Verbotsausspruch nicht auf Gewährleistungshinweise bezieht, die ausschließlich gegenüber gewerblichen Abnehmern erfolgen.
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II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.400,-- €, wobei auf das Rechtsmittel des Verfügungsklägers und auf das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten jeweils 700,-- € entfallen. Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens wird auf 2.100,-- € festgesetzt
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