VI-3 Kart 57/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 57/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 57/13 (V)
VI-3 Kart 57/13 (V)Obergericht25.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 57/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-25
Aktenzeichen: VI-3 Kart 57/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0825.VI3KART57.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-031, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass – zum Zeitpunkt des Zertifizierungsbescheides – und – vorbehaltlich einer Einordnung der jeweiligen Fachbereichsleiterstellen als „2. Führungsebene“ derzeit - die jeweilige Leitung der Bereiche
- „Gasdisposition (GTD)“
- „Kapazitätsmanagement (GTK)“
- „Marktgebietsmanagement (GTM)“
- „Betriebstechnik Ost (GNO)“
- „Betriebstechnik West (GNW)“
- „Vertragsenergieermittlung (GTE)“
- „Anlagentechnik (GNA)“
- „Montage (GNM)“
- „Trassenengineering (GNT)“
- „IT-Management (GTI)“
- „Einkauf (GTB)“
den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander auf- gehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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