Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 58/13 (V)

VI-3 Kart 58/13 (V)Obergericht25.08.2014

Regest

§ 10c Abs. 6 EnWG, Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, Art. 16, 17 Abs. 1 Satz 1, 20 GRCh 1. Die cooling-on/cooling-off-Bestimmungen in § 10c Abs. 6 EnWG für die zweite Führungsebene sind verfassungsgemäß und europarechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der in § 10c Abs. 6 EnWG genannte Anwendungsbereich „für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich“ ist in einem engeren, „netzbezogenen“ Sinne auszulegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 58/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-25

Aktenzeichen: VI-3 Kart 58/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0825.VI3KART58.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 10c Abs. 6 EnWG, Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, Art. 16, 17 Abs. 1 Satz 1, 20 GRCh

  1. Die cooling-on/cooling-off-Bestimmungen in § 10c Abs. 6 EnWG für die zweite Führungsebene sind verfassungsgemäß und europarechtlich nicht zu beanstanden.

  2. Der in § 10c Abs. 6 EnWG genannte Anwendungsbereich „für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich“ ist in einem engeren, „netzbezogenen“ Sinne auszulegen.

Tenor

Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-032, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Bereiche

  • Abwicklung/Operatives“
  • Assetmanagement“
  • „Netzservice“
  • Kapazitäts- und Dienstleistungsmanagement
  • „Prozess- und IT-Management“

den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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