VII-Verg 23/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VII-Verg 23/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VII-Verg 23/13
VII-Verg 23/13Obergericht25.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 23/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-25
Aktenzeichen: VII-Verg 23/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0825.VII.VERG23.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin ebenso wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S.3 GWB.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141.169,91 Euro festgesetzt.
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