I-20 U 114/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-29, I-20 U 114/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-29, I-20 U 114/13
I-20 U 114/13Obergericht29.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 114/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-29
Aktenzeichen: I-20 U 114/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0829.I20U114.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung einer Forderung der Anwaltskanzlei X. in Höhe von 334,75 € wegen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen anlässlich einer Abmahnung vom 27.10.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 2/10 und dem Beklagten zu 8/10 auferlegt.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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