I-23 U 117/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-16, I-23 U 117/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-16, I-23 U 117/13
I-23 U 117/13Obergericht16.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 117/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-16
Aktenzeichen: I-23 U 117/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0916.I23U117.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.08.2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.556,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden außerdem verurteilt, zu Lasten ihres Eigentums am Grundstück A…, eingetragen in dem beim Amtsgericht Moers geführten Grundbuch von B…, Blatt 4582, Gemarkung B…, Flur 1, Flurstück 1663, Größe 3.891 m2, zu Gunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 27.556,34 Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve vom 22.12.2008, Az.: 2 O 491/08, eingetragen im genannten Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 2 am 23.01.2009, gesicherten Rangstelle einzutragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Berufungsklägerin zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagten als Gesamtschuldner 17%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 17% und im Übrigen vom Streithelfer selbst zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 18% und im Übrigen vom Streithelfer selbst zu tragen sind, und nicht für die außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu 4), die von dieser selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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