I-27 U 14/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-17, I-27 U 14/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-17, I-27 U 14/13
I-27 U 14/13Obergericht17.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-27 U 14/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-17
Aktenzeichen: I-27 U 14/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0917.I27U14.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2013, Aktenzeichen 37 O 159/12, abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin betreffend das auf dem Gebiet der Gemeinde I. (00000 I., Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft …) verlegte Gasleitungsnetz Auskunft zu erteilen,
a) über die Gasmenge in Kilowattstunden und/oder Kubikmetern, welche durch die Letztverbraucher des Gasleitungsnetzes vom 01.03.2009 bis zum 29.02.2012 entnommen wurden,
b) über den Bestand des Gasleitungsnetzes durch Vorlage eines Mengengerüsts mit Beschreibung der Anlagen nach Art, Umfang und Anschaffungsjahr,
c) über die Anschaffung- und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten), aufgegliedert nach einzelnen Gegenständen mit netzentgeltkalkulatorischer Nutzungsdauer und Anschaffungsjahr.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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