VI Kart 1/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-17, VI Kart 1/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-17, VI Kart 1/13 (V)
VI Kart 1/13 (V)Obergericht17.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI Kart 1/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-17
Aktenzeichen: VI Kart 1/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0917.VI.KART1.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 27. Dezember 2012 (Az.: B7 – 22/07) werden als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben überdies dem Bundeskartellamt, den Beteiligten zu 3)-6) und den Beigeladenen zu 11) und 12) die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 15 Mio. € festgesetzt.
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