1 Ws 247+283/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-22, 1 Ws 247+283/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-22, 1 Ws 247+283/14
1 Ws 247+283/14Obergericht22.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 Ws 247+283/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: 1 Ws 247+283/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0922.1WS247.283.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
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- Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
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- Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. und 17. Februar 2014 werden aufgehoben.
Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2014 auf vorschussweise Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12.645,55 € netto (15.048,20 € brutto) wird zurückgewiesen.
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- Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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