Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-22, I-26 W 20/12 [AktE]

I-26 W 20/12 [AktE]Obergericht22.09.2014

Regest

§§ 305 Abs. 1, 327a Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 2 BörsenG, § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG 1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig. 2. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877, „FRoSTA“) sind noch anhängige „Delisting-Verfahren“ nicht mehr statthaft und eine Barabfindung ist nicht mehr festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 20/12 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-22

Aktenzeichen: I-26 W 20/12 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0922.I26W20.12AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 305 Abs. 1, 327a Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 2 BörsenG, § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG

  1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.

  2. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877, „FRoSTA“) sind noch anhängige „Delisting-Verfahren“ nicht mehr statthaft und eine Barabfindung ist nicht mehr festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.08.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.08.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

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