Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-22, III-1 Ws 307+312/14

III-1 Ws 307+312/14Obergericht22.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 307+312/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-22

Aktenzeichen: III-1 Ws 307+312/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0922.III1WS307.312.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1.Strafsenat

Tenor

    1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
    1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 wird für Rechtsanwalt M. H. in Köln ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 14.043,79 € festgesetzt.

Der weitergehende Festsetzungsantrag des Pflichtverteidigers vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

    1. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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