VI-3 Kart 123/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-01, VI-3 Kart 123/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-01, VI-3 Kart 123/13 (V)
VI-3 Kart 123/13 (V)Obergericht01.10.2014
Regest
§§ 13, 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG, § 74 EnWG Einer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Festsetzung dieses Zwangsgeldes bestandskräftig geworden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 123/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-01
Aktenzeichen: VI-3 Kart 123/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1001.VI3KART123.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 13, 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG, § 74 EnWG
Einer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Festsetzung dieses Zwangsgeldes bestandskräftig geworden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 vom 15. November 2013 (BK7-13-076) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - werden zu 75 % der Betroffenen und zu 25 % der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis zum 27. August 2014 auf 13.000 EUR und sodann auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Wert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird bis zum 27. August 2014 auf 6.500 EUR und sodann auf 5.000 EUR festgesetzt.
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