I-15 U 27/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-09, I-15 U 27/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-09, I-15 U 27/14
I-15 U 27/14Obergericht09.10.2014
Regest
1. Da der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts darstellt (BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse), steht der Zulässigkeit der Erhebung einer Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung im Falle einer bereits zwischen den Parteien rechtshängigen, auf Übertragung des Vollrechts gerichteten Klage der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 2. Die Klarstellung eines Miterfinders, seine Vindikationsklage sei exklusiv auf die Übertragung des Vollrechts gerichtet, hindert das Gericht mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO nur dann daran, ihm das Minus zuzusprechen (d.h. den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Einräumung einer Mitberechtigung am Patent zu verurteilen), wenn der Kläger an der betreffenden Einschränkung ein sachlich anerkennenswertes Interesse hat. Ein solches anerkennenswertes Interesse liegt nicht allein in dem Umstand begründet, dass mit der bloßen Mitberechtigung im Vergleich zum Vollrecht weniger materiell-rechtliche Kompetenzen einhergehen. 3. Ist zwischen denselben Parteien eine Klage auf Übertragung des Vollrechts rechts-hängig, fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer separaten Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung, da das letztgenannte Klageziel einfacher und kostengünstiger erreicht werden kann, indem die Frage der Mitberechtigung in dem bereits rechtshängigen Rechtsstreit geklärt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 27/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-09
Aktenzeichen: I-15 U 27/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1009.I15U27.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Da der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts darstellt (BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse), steht der Zulässigkeit der Erhebung einer Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung im Falle einer bereits zwischen den Parteien rechtshängigen, auf Übertragung des Vollrechts gerichteten Klage der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Klarstellung eines Miterfinders, seine Vindikationsklage sei exklusiv auf die Übertragung des Vollrechts gerichtet, hindert das Gericht mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO nur dann daran, ihm das Minus zuzusprechen (d.h. den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Einräumung einer Mitberechtigung am Patent zu verurteilen), wenn der Kläger an der betreffenden Einschränkung ein sachlich anerkennenswertes Interesse hat. Ein solches anerkennenswertes Interesse liegt nicht allein in dem Umstand begründet, dass mit der bloßen Mitberechtigung im Vergleich zum Vollrecht weniger materiell-rechtliche Kompetenzen einhergehen.
Ist zwischen denselben Parteien eine Klage auf Übertragung des Vollrechts rechts-hängig, fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer separaten Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung, da das letztgenannte Klageziel einfacher und kostengünstiger erreicht werden kann, indem die Frage der Mitberechtigung in dem bereits rechtshängigen Rechtsstreit geklärt wird.
Tenor
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I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30.07.2014 (Az.: 4a O 27/12) die Klage einschließlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen.
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II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf EUR 100.000,- festgesetzt.
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