Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-09, I-2 U 15/13

I-2 U 15/13Obergericht09.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 15/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-09

Aktenzeichen: I-2 U 15/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1009.I2U15.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 20. März 2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.216,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Januar 2011 sowie Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vor dem 24. Januar 2011, und zwar

  • von 113,88 € seit dem 1. Mai 1996,

  • von weiteren 356,80 € seit dem 1. Mai 1997,

  • von weiteren 2.090,56 € seit dem 1. Mai 1998,

  • von weiteren 3.216,29 € seit dem 1. Mai 1999,

  • von weiteren 5.023,10 € seit dem 1. Mai 2000,

  • von weiteren 5.815,38 € seit dem 1. Mai 2001,

  • von weiteren 6.617,19 € seit dem 1. Mai 2002,

  • von weiteren 5.662,50 € seit dem 1. Mai 2003,

  • von weiteren 6.846,10 € seit dem 1. Mai 2004,

  • von weiteren 7.424,75 € seit dem 1. Mai 2005,

  • von weiteren 7.504,94 € seit dem 1. Mai 2006,

  • von weiteren 8.175,43 € seit dem 1. Mai 2007,

  • von weiteren 12.669,24 € seit dem 1. Mai 2008,

  • von weiteren 14.415,43 € seit dem 1. Mai 2009,

  • von weiteren 9.954,84 € seit dem 1. Mai 2010 und

  • von weiteren 11.330,29 € seit dem 1. Mai 2011,

abzüglich

  • am 30. November 2011 gezahlter 57.105,18 €,

  • am 6. Dezember 2011 gezahlter 1.631.58 € und

  • am 29. Dezember 2011 gezahlter 21.263,24 €

zu zahlen.

II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

C.

Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die jeweils andere Partei aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 325.000,00 € festgesetzt.

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