Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-24, I-22 U 2/12

I-22 U 2/12Obergericht24.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 2/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-24

Aktenzeichen: I-22 U 2/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1024.I22U2.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 125.291,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner 50 % des Schadens zu ersetzen, der ihr aus der Tatsache entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird, dass auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 1, Gemarkung ….., Flur Nr. ….., Flurstück Nr. ….., als Tragschicht unter den Fundamenten des dortigen Gebäudes Stahlwerkschlacke eingebracht worden ist, und dass die Beklagte zu 1) der Klägerin darüber hinaus zu weiteren 50 % insoweit schadenersatzpflichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstanden sind.

Im Übrigen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin von der Klägerin zu 25 %, von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu 38 % und von der Beklagten zu 1) darüber hinaus zu 37 % getragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu ½; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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