Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-04, I-23 U 168/13

I-23 U 168/13Obergericht04.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 168/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: I-23 U 168/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1104.I23U168.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.11.2013 verkündete Urteil der6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 41.703,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.161,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 31.07.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

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