VI-3 Kart 63/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VI-3 Kart 63/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VI-3 Kart 63/13 (V)
VI-3 Kart 63/13 (V)Obergericht05.11.2014
Regest
§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 2, 49 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 Satz 2 EnWG; § 24 VwVfG; §§ 133, 157 BGB; §§ 32 Nr. 2, 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, Satz 3, Abs. 9, Abs. 10, 34 Abs. 2 GasNZV 1. Der Bau und Betrieb einer Deodorierungsanlage im Gashochdrucknetz stellte im Jahr 2011 ein europaweites Pilotprojekt dar, für das es keinerlei praktische Betriebserfahrungen gab. Aus Sicht ex ante war daher völlig ungewiss, in wel-cher Zeit und zu welchem Preis es möglich gewesen wäre, eine Deodorie-rungsanlage zu beschaffen, zu errichten und vor allem sicher in Betrieb zu nehmen. In dieser Situation verhält sich der Netzbetreiber nicht missbräuch-lich, wenn er von der Erprobung der Deodorierungstechnik Abstand nimmt und stattdessen zur Ermöglichung eines Anschlusses einer Biogasanlage die kombinierte Einspeisung (Y-Lösung) plant, die den Anschlussnehmer weder in zeitlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht aus Sicht ex ante benachteiligt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 31 Abs. 7 Satz 1 und 3 GasNZV ergebenden Pflichten zur gemeinsamen Planung und unverzüglichen Herstellung des Netzanschlusses liegt nicht vor. 2. Der Grundsatz der gemeinsamen Planung nach § 33 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 GasNEV verpflichtet den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer an der Planung des Netzanschlusses zu beteiligen und dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen. In erster Linie bleibt aber der Netzbetreiber für die Planung verantwortlich, ihm steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. 3. Der Netzanschlussvertrag gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV dient ausschließlich dazu, die Einzelheiten des Netzanschlusses zu regeln. Kapazitätserhöhende Maßnahmen sind nicht davon umfasst. 4. Welche kapazitätserhöhende Maßnahme gemäß § 34 Abs. 2 GasNZV durch-geführt wird, hat für den Netzanschluss nur mittelbar Bedeutung. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf die bloße Umplanung der kapazitätserhöhenden Maßnahme – Y-Lösung statt Deodorierungsanlage – keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 63/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: VI-3 Kart 63/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1105.VI3KART63.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 2, 49 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 Satz 2 EnWG; § 24 VwVfG; §§ 133, 157 BGB; §§ 32 Nr. 2, 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, Satz 3, Abs. 9, Abs. 10, 34 Abs. 2 GasNZV
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Der Bau und Betrieb einer Deodorierungsanlage im Gashochdrucknetz stellte im Jahr 2011 ein europaweites Pilotprojekt dar, für das es keinerlei praktische Betriebserfahrungen gab. Aus Sicht ex ante war daher völlig ungewiss, in wel-cher Zeit und zu welchem Preis es möglich gewesen wäre, eine Deodorie-rungsanlage zu beschaffen, zu errichten und vor allem sicher in Betrieb zu nehmen. In dieser Situation verhält sich der Netzbetreiber nicht missbräuch-lich, wenn er von der Erprobung der Deodorierungstechnik Abstand nimmt und stattdessen zur Ermöglichung eines Anschlusses einer Biogasanlage die kombinierte Einspeisung (Y-Lösung) plant, die den Anschlussnehmer weder in zeitlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht aus Sicht ex ante benachteiligt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 31 Abs. 7 Satz 1 und 3 GasNZV ergebenden Pflichten zur gemeinsamen Planung und unverzüglichen Herstellung des Netzanschlusses liegt nicht vor.
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Der Grundsatz der gemeinsamen Planung nach § 33 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 GasNEV verpflichtet den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer an der Planung des Netzanschlusses zu beteiligen und dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen. In erster Linie bleibt aber der Netzbetreiber für die Planung verantwortlich, ihm steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
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Der Netzanschlussvertrag gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV dient ausschließlich dazu, die Einzelheiten des Netzanschlusses zu regeln. Kapazitätserhöhende Maßnahmen sind nicht davon umfasst.
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Welche kapazitätserhöhende Maßnahme gemäß § 34 Abs. 2 GasNZV durch-geführt wird, hat für den Netzanschluss nur mittelbar Bedeutung. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf die bloße Umplanung der kapazitätserhöhenden Maßnahme – Y-Lösung statt Deodorierungsanlage – keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 26.02.2013 (BK7-12-215) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene und die Antragstellerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
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