VII-Verg 21/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VII-Verg 21/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VII-Verg 21/14
VII-Verg 21/14Obergericht05.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 21/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: VII-Verg 21/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1105.VII.VERG21.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
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- Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13. Juni 2014, VK 1 – 34/14 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, der Beigeladenen im Vergabeverfahren „Schleusendecksdienstleistungen; Festmachen und Lösen von Schiffen im Bereich der Kleinen und großen Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel, Herstellen von sicheren Landgängen“ einen Zuschlag zu erteilen, und dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen ist.
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- Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin einerseits und die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene war im Verfahren vor der Vergabekammer jeweils notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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