IV-2 RBs 115/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-07, IV-2 RBs 115/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-07, IV-2 RBs 115/14
IV-2 RBs 115/14Obergericht07.11.2014
Regest
Zur Bedeutungslosigkeit der (einfachen) Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen für den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 115/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-07
Aktenzeichen: IV-2 RBs 115/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1107.IV2RBS115.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG §§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 1, 77; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG §§ 24, 25
Leitsätze
Zur Bedeutungslosigkeit der (einfachen) Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen für den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels
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