I-14 U 14/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-17, I-14 U 14/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-17, I-14 U 14/14
I-14 U 14/14Obergericht17.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-14 U 14/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-17
Aktenzeichen: I-14 U 14/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1117.I14U14.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – (Az.: 2 O 211/10) werden unter Zurückweisung ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 75 % dem Kläger und zu 25 % der Drittwiderbeklagten auferlegt.
Der Kläger trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Die Drittwiderbeklagte trägt 25 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen jeweils die Kosten ihres Wiedereinsetzungsverfahrens.
Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte jeweils vollstreckten Betrages leistet.
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