18 U 26/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-19, 18 U 26/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-19, 18 U 26/10
18 U 26/10Obergericht19.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 26/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-19
Aktenzeichen: 18 U 26/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1119.18U26.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.01.2010 (2 O 393/01) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Es wird festgestellt, dass die Anträge, es zu unterlassen, in oder an den Häusern, welche von dem Gestattungsvertrag zwischen den Parteien vom 18.08.1988 und dessen Ergänzung betroffen sind, Sattelitenempfangsanlagen oder sonstige Anlagen, welche zum Fernsehempfang bestimmt sind, zu betreiben, soweit mehr als die Sender A…, B… und C… den Mietern der Gebäude zur Verfügung gestellt werden und es zu unterlassen, den Mietern, welchen ein verfassungsrechtlich weitergehendes Informationsinteresse nicht zusteht, in den vorgenannten Häusern zu gestatten, eigene Fernsehempfangsanlagen zu installieren, soweit der Empfang wiederum über die Programme A…, B… oder C… hinausgeht, erledigt sind.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden, die ihm durch die fristlose Kündigung des Gestattungsvertrages vom 18.08.1988 am 27.04.2001 in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 bis zum 17.01.2007 einschließlich entstanden sind, zu ersetzen.
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- Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über Mieterwechsel in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 bis zum 17.01.2007 einschließlich zu den im Gestattungsvertrag und seinen Anlagen genannten Gebäuden und über die jeweiligen Zeitpunkte der Wechsel zu erteilen.
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- Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 62 %, die Beklagte 38 %.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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