I-21 U 172/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-25, I-21 U 172/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-25, I-21 U 172/12
I-21 U 172/12Obergericht25.11.2014
Regest
Wirksamkeit des Forderungsübergangs bei einer Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG trotz eines zwischen übertragendem Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner rechtsgeschäftlich vereinbarten Abtretungsverbotes Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG nicht entgegen. UmwG §§ 2ff, BGB § 399 Satz 2 Urteil OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat vom 25.11.2014, I-21 U 172/12 (nicht rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 172/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-25
Aktenzeichen: I-21 U 172/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1125.I21U172.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Wirksamkeit des Forderungsübergangs bei einer Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG trotz eines zwischen übertragendem Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner rechtsgeschäftlich vereinbarten Abtretungsverbotes
Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG nicht entgegen.
UmwG §§ 2ff, BGB § 399 Satz 2
Urteil OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat vom 25.11.2014, I-21 U 172/12 (nicht rechtskräftig)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 7 O 6/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sinnvoll vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in selbiger Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
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