VI-3 Kart 180/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-03, VI-3 Kart 180/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-03, VI-3 Kart 180/09 (V)
VI-3 Kart 180/09 (V)Obergericht03.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 180/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-03
Aktenzeichen: VI-3 Kart 180/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1203.VI3KART180.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 03.02.2009 – BK 8-08/1893-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 55 % und die Bundesnetzagentur zu 45 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
bis zum 23.06.2010 auf bis zu … Euro,
bis zum 20.01.2012 auf bis zu … Euro,
bis zum 30.05.2014 auf bis zu … Euro
bis zum 10.09.2014 auf bis zu … Euro
sodann auf bis zu … Euro
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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