I-2 U 6/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-04, I-2 U 6/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-04, I-2 U 6/01
I-2 U 6/01Obergericht04.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 6/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: I-2 U 6/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1204.I2U6.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 28.11.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
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- Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17.07.1999 bis 22.05.2006
Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung ausgeht, die in den Sammeltank mündet, bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist,
wobei die Ableitung rückverflüssigter Milch in den Luftabscheidebehälter nicht ausschließlich durch Schwerkraft erfolgt,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
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von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben nur für die Zeit bis zum 31.12.2000 zu machen sind;
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den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2. auf Handlungen beschränkt, die in der Zeit bis zum 31.12.2000 begangen worden sind.
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- Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Umfang des auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs in der Hauptsache erledigt hat, der Vernichtungsanspruch allerdings nur hinsichtlich der Beklagten zu 1.
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- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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II. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
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IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 80.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 27.11.2006 auf 511.291,88 € (= 1.000.000,- DM) und für die Zeit danach auf 700.000,-- € festgesetzt.
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