VII-Verg 24/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-10, VII-Verg 24/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-10, VII-Verg 24/14
VII-Verg 24/14Obergericht10.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 24/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: VII-Verg 24/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1210.VII.VERG24.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Juni 2014, VK -21/2013 - L, aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antraggegnerin werden der Antragsstellerin auferlegt. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.
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