I-15 U 62/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-11, I-15 U 62/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-11, I-15 U 62/14
I-15 U 62/14Obergericht11.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 62/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: I-15 U 62/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1211.I15U62.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 08.11.2013 - 38 O 52/12 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern – zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Bewerbung von Anschlussverträgen, die auf Mobilfunktechnik basieren, gegenüber potentiellen Kunden, die ein solches Produkt anstelle ihres bisherigen Festnetzanschlusses beauftragen sollen, pauschal zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
a) dass alles beim Alten bleiben würde
und/oder
b) dass sie ihren jetzigen Anrufbeantworter weiterhin benutzen könnten.
- an die Klägerin 1.580,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.04.2012 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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