I-15 U 92/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-11, I-15 U 92/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-11, I-15 U 92/14
I-15 U 92/14Obergericht11.12.2014
Regest
1. Den unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 a UWG in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die die Entstehung einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung bzw. Wegfall begründen. Ein diesbezügliches non liquet geht daher zu seinen Lasten. 2. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren dürfen die Ergebnisse einer im Rahmen eines Privatgutachtens erstellten Verkehrsbefragung nicht „blind“ vom Gericht übernommen werden, sondern dieses muss insbesondere die richtige Auswahl und Anzahl der Befragten, die Fragestellung, die Vorgabe vollständiger Antwortalternativen bei geschlossener Fragestellung und die Ergebnisbewertung sorgfältig prüfen und eigenständig bewerten. 3. Wird in der Eingangsfrage einer Verkehrsbefragung der Gegenstand missverständlich bezeichnet (hier: Bezeichnung einer „Leder-Nylon-Tasche“ als „Stofftasche“) leidet darunter regelmäßig die Überzeugungskraft der gesamten Verkehrsbefragung, weil anerkanntermaßen selbst geringfügige Eingangsfehler gravierende Auswirkungen auf die Ergebnisse haben können. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Eingangsfrage keine der befragten Personen herausgefiltert wird, und im Rahmen der weiteren Fragen zwar Abbildungen des Gegenstandes gezeigt werden, jedoch in diesen Abbildungen nicht alle typischen, den Verkehrskreisen begegnenden Erscheinungsbilder des Gegenstandes enthalten sind (hier: Tasche in gefaltetem Zustand). 4. Eine Verkehrsbefragung mit den unter Ziffer 3. genannten Mängeln vermag ferner nicht die aus sonstigen Umständen abgeleitete überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu entkräften.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 92/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: I-15 U 92/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1211.I15U92.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Den unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 a UWG in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die die Entstehung einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung bzw. Wegfall begründen. Ein diesbezügliches non liquet geht daher zu seinen Lasten.
Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren dürfen die Ergebnisse einer im Rahmen eines Privatgutachtens erstellten Verkehrsbefragung nicht „blind“ vom Gericht übernommen werden, sondern dieses muss insbesondere die richtige Auswahl und Anzahl der Befragten, die Fragestellung, die Vorgabe vollständiger Antwortalternativen bei geschlossener Fragestellung und die Ergebnisbewertung sorgfältig prüfen und eigenständig bewerten.
Wird in der Eingangsfrage einer Verkehrsbefragung der Gegenstand missverständlich bezeichnet (hier: Bezeichnung einer „Leder-Nylon-Tasche“ als „Stofftasche“) leidet darunter regelmäßig die Überzeugungskraft der gesamten Verkehrsbefragung, weil anerkanntermaßen selbst geringfügige Eingangsfehler gravierende Auswirkungen auf die Ergebnisse haben können. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Eingangsfrage keine der befragten Personen herausgefiltert wird, und im Rahmen der weiteren Fragen zwar Abbildungen des Gegenstandes gezeigt werden, jedoch in diesen Abbildungen nicht alle typischen, den Verkehrskreisen begegnenden Erscheinungsbilder des Gegenstandes enthalten sind (hier: Tasche in gefaltetem Zustand).
Eine Verkehrsbefragung mit den unter Ziffer 3. genannten Mängeln vermag ferner nicht die aus sonstigen Umständen abgeleitete überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu entkräften.
Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 14c O 83/13) wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
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