I-21 U 99/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-16, I-21 U 99/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-16, I-21 U 99/14
I-21 U 99/14Obergericht16.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 99/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-16
Aktenzeichen: I-21 U 99/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1216.I21U99.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 2 O 3/14, vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 95 % von der Klägerin zu 1) und in Höhe von 5 % dem Kläger zu 2) zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 95 % und dem Kläger zu 2) in Höhe von 5 % auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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