VII-Verg 18/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-17, VII-Verg 18/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-17, VII-Verg 18/14
VII-Verg 18/14Obergericht17.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-17
Aktenzeichen: VII-Verg 18/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1217.VII.VERG18.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt.
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