IV-2 RBs 160/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-23, IV-2 RBs 160/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-23, IV-2 RBs 160/14
IV-2 RBs 160/14Obergericht23.12.2014
Regest
Leitsatz GVG §§ 199 Abs. 3 Satz 1 OWiG §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 1 Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag mit der Sache befasst worden ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 23. Dezember 2014, IV-2 RBs 160/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 160/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-23
Aktenzeichen: IV-2 RBs 160/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1223.IV2RBS160.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
GVG §§ 199 Abs. 3 Satz 1
OWiG §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 1
Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag mit der Sache befasst worden ist.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 23. Dezember 2014, IV-2 RBs 160/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Jedoch wird festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.