VI- U (Kart) 17/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-07, VI- U (Kart) 17/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-07, VI- U (Kart) 17/14
VI- U (Kart) 17/14Obergericht07.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI- U (Kart) 17/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-07
Aktenzeichen: VI- U (Kart) 17/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0107.VI.U.KART17.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal – Az. 7 O 202/14 - abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, seinen gesamten Bedarf an Bieren von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als der Verfügungsklägerin, für die Gaststätte „…“, zu beziehen und dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen.
II.
Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatz- oder wahlweise eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV.
Wert des Berufungsverfahrens: 20.000 €.
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