Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-08, I-2 U 39/14

I-2 U 39/14Obergericht08.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 39/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-08

Aktenzeichen: I-2 U 39/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0108.I2U39.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen Spar- und Reservierungspläne zum Erwerb von Aktien anzubieten oder anbieten zu lassen, sofern der Beklagten vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Telefonanruf nicht vorliegt;

Verbrauchern Unterlagen zum Abschluss eines Spar- und Reservierungsplanes zum Erwerb von Aktien im Postidentverfahren zuzuleiten, wenn die Unterzeichnung im Postidentverfahren zum Vertragsabschluss führen soll, dem die Aushändigung der Unterlagen nachfolgt, und in den dort beigefügten Unterlagen eine „Widerrufsbelehrung“ enthalten ist, in der es heißt:

„Ich bin vor Vertragsschluss darüber belehrt worden, dass ich an meine mit der Unterzeichnung abgegebenen Vertragserklärungen zum Reservierungsplan von Aktien nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform ... widerrufe. ...";

3.im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, denen sie im Postidentverfahren Unterlagen zum Abschluss eines Spar- und Reservierungsplanes zum Erwerb von Aktien zuleitet und denen nach Unterzeichnung im Postidentverfahren eine „Widerrufsbelehrung“ mit dem Wortlaut

„Ich bin vor Vertragsschluss darüber belehrt worden, dass ich an meine mit der Unterzeichnung abgegebenen Vertragserklärungen zum Reservierungsplan von Aktien nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform ... widerrufe."

ausgehändigt wurde, nach einem nachfolgend in Textform vor der vollständig durch die Beklagte erbrachten Dienstleistung erklärten Widerruf zu behaupten, die Widerrufsfrist sei abgelaufen und der Verbraucher an den Vertrag gebunden.

II.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. ausgesprochenen gerichtlichen Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

B.Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung des Klägers 30.000,00 Euro und auf die Berufung der Beklagten 60.000,00 Euro entfallen.

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