Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-12, VII-Verg 29/14

VII-Verg 29/14Obergericht12.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 29/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-12

Aktenzeichen: VII-Verg 29/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0112.VII.VERG29.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. August 2014, VK - 2/2014, aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 723.464,- € festgesetzt.

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