Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-13, II-8 UF 189/14

II-8 UF 189/14Obergericht13.01.2015

Regest

Für einen formell nicht am Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung be-teiligten Versorgungsträger, der durch die Endentscheidung in seinen Rechten unmit-telbar betroffen ist, wird durch die zeitlich letzte Bekanntgabe der Entscheidung an die formell Beteiligten weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang ge-setzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 189/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-13

Aktenzeichen: II-8 UF 189/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0113.II8UF189.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Für einen formell nicht am Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung be-teiligten Versorgungsträger, der durch die Endentscheidung in seinen Rechten unmit-telbar betroffen ist, wird durch die zeitlich letzte Bekanntgabe der Entscheidung an die formell Beteiligten weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang ge-setzt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken – Familiengericht – vom 23.05.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz 2. des Tenors) wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, (Mitgliedsnummer …) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse (Stand: 01.03.2014) ein Anrecht in Höhe von 8.016,50 Euro, bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.245,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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