Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-27, I-20 U 192/13

I-20 U 192/13Obergericht27.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 192/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-27

Aktenzeichen: I-20 U 192/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0127.I20U192.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 8. August 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den nachstehend abgebildeten Schuh anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:

und/oder

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 zu zahlen.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Angebot und/oder das in den Verkehrbringen und/oder die Werbung der unter Ziffer I. des Tenors abgebildeten Schuhe entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

  • der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer, einschließlich der Angaben über die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;

  • der einzelnen Liefermengen,- zeiten,- preise und Typenbezeichnung, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

  • der erzielten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,- zeiten,- preise und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;

  • der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.

  • V. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

  • VI. Die Berufung der Beklagten ist gegenstandslos.

  • VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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