I-2 U 29/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-29, I-2 U 29/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-29, I-2 U 29/14
I-2 U 29/14Obergericht29.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 29/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: I-2 U 29/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I2U29.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Berufung gegen das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,-- €.
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