Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-29, I-2 U 29/14

I-2 U 29/14Obergericht29.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 29/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-29

Aktenzeichen: I-2 U 29/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I2U29.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,-- €.

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