Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-03, 10 W 16/15

10 W 16/15Obergericht03.02.2015

Regest

Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 16/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-03

Aktenzeichen: 10 W 16/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0203.10W16.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: Nr. 100 VV-GVKostG; §§ 191, 166 Abs. 2, 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO

Leitsätze

Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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