I-23 U 34/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-03, I-23 U 34/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-03, I-23 U 34/14
I-23 U 34/14Obergericht03.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 34/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-03
Aktenzeichen: I-23 U 34/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0203.I23U34.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer– Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.01.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 368,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 sowie weitere 130,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Streithelfern jeweils selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.