VI-U (Kart) 16/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-04, VI-U (Kart) 16/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-04, VI-U (Kart) 16/14
VI-U (Kart) 16/14Obergericht04.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 16/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-04
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 16/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0204.VI.U.KART16.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Ausspruch zu Ziffer 2. dahin abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten die zuerkannte Auskunft und Rechenschaftslegung über die erzielten Verwertungserlöse nur Zug um Zuggegen Zahlung von … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 schuldet.
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II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
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IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.403,41 Euro festgesetzt. Auf die Anschlussberufung entfällt ein Teilbetrag von 17.340,16 Euro.
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