Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-04, VI-3 Kart 96/13 (V)

VI-3 Kart 96/13 (V)Obergericht04.02.2015

Regest

Art. 3 GG, §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 EnWG, 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG; §§ 48, 49 VwVfG; § 19 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 StromNEV; 1. § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG er-lassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung. 2. Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung. 3. § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Än-derung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben die-ser Spezialnorm weiterhin anwendbar. 4. Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Er-messensentscheidung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG grundsätzlich zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 96/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-04

Aktenzeichen: VI-3 Kart 96/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0204.VI3KART96.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Art. 3 GG, §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 EnWG, 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG; §§ 48, 49 VwVfG; § 19 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 StromNEV;

  1. § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG er-lassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung.

  2. Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung.

  3. § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Än-derung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben die-ser Spezialnorm weiterhin anwendbar.

  4. Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Er-messensentscheidung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG grundsätzlich zulässig.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt der Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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