Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-11, III-3 Ws 320-322/14

III-3 Ws 320-322/14Obergericht11.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 320-322/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-11

Aktenzeichen: III-3 Ws 320-322/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0211.III3WS320.322.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als unzulässig verworfen, da die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 111g, Rn. 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., 2013, § 111g, Rn. 6).

Die im Übrigen zulässigen und statthaften sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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