I-15 U 39/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-19, I-15 U 39/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-19, I-15 U 39/14
I-15 U 39/14Obergericht19.02.2015
Regest
Wird eine Vorrichtung angeboten und/oder geliefert, die im Auslieferungszustand nicht von sämtlichen Merkmalen der im Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht, kann gleichwohl ausnahmsweise eine unmittelbare Patent-verletzung gegeben sein, wenn der Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Veränderung an der Vorrichtung vornehmen wird, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt. Das kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass der Handelnde diesen letzten Herstellungsakt des Abnehmers angeleitet bzw. gesteuert hat. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten. Ein solcher Ausnahmefall des dem Handelnden zurechenbaren Herstellungsaktes durch den Abnehmer kann nicht festgestellt werden, wenn ein Abnehmer eines ordnungsgemäß funktionierenden digitalen TV-Satellitenempfängers, der im Auslieferungszustand nicht die im Patent unter Schutz gestellte Verschlüsselungslogik gebraucht, diese jedoch in deaktiviertem Zustand enthält, zur Aktivierung der patentgemäßen Verschlüsselungslogik erst eine Funktion aufrufen muss, für die jedenfalls rudimentäre Kenntnisse der Informatik erforderlich sind, und nicht festgestellt werden kann, dass dem Abnehmer das Vorhandensein der patentgemäßen Verschlüsselungslogik in dem digitalen TV-Satellitenempfänger bekannt ist und er diese mit Sicherheit aufrufen wird, und/oder der Handelnde auf die patentgemäße Verschlüsselungslogik hinweist oder Anleitungen oder Mittel zur Verfügung stellt, um mittels des Funktionsaufrufs eine patentgeschützte Vorrichtung herzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 39/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: I-15 U 39/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0219.I15U39.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Wird eine Vorrichtung angeboten und/oder geliefert, die im Auslieferungszustand nicht von sämtlichen Merkmalen der im Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht, kann gleichwohl ausnahmsweise eine unmittelbare Patent-verletzung gegeben sein, wenn der Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Veränderung an der Vorrichtung vornehmen wird, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt. Das kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass der Handelnde diesen letzten Herstellungsakt des Abnehmers angeleitet bzw. gesteuert hat. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten.
Ein solcher Ausnahmefall des dem Handelnden zurechenbaren Herstellungsaktes durch den Abnehmer kann nicht festgestellt werden, wenn ein Abnehmer eines ordnungsgemäß funktionierenden digitalen TV-Satellitenempfängers, der im Auslieferungszustand nicht die im Patent unter Schutz gestellte Verschlüsselungslogik gebraucht, diese jedoch in deaktiviertem Zustand enthält, zur Aktivierung der patentgemäßen Verschlüsselungslogik erst eine Funktion aufrufen muss, für die jedenfalls rudimentäre Kenntnisse der Informatik erforderlich sind, und nicht festgestellt werden kann, dass dem Abnehmer das Vorhandensein der patentgemäßen Verschlüsselungslogik in dem digitalen TV-Satellitenempfänger bekannt ist und er diese mit Sicherheit aufrufen wird, und/oder der Handelnde auf die patentgemäße Verschlüsselungslogik hinweist oder Anleitungen oder Mittel zur Verfügung stellt, um mittels des Funktionsaufrufs eine patentgeschützte Vorrichtung herzustellen.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.12.2013, Az. 4a O 199/12, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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