I-21 U 136/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-24, I-21 U 136/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-24, I-21 U 136/14
I-21 U 136/14Obergericht24.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 136/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: I-21 U 136/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I21U136.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juli 2014, Az. 17 O 400/05 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 309.959,07 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/5 der Beklagte und zu 4/5 die Klägerin.
Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt zu 1/5 der Beklagte. Die Kosten der Streithelfer des Beklagten trägt zu 4/5 die Klägerin. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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