I-21 U 137/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-24, I-21 U 137/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-24, I-21 U 137/14
I-21 U 137/14Obergericht24.03.2015
Regest
Leitsatz: Verwertung Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag und Verwendung im Rahmen der Beweiswürdigung; Verwertung des Ergebnisses einer nicht erforderlichen Beweisaufnahme; Zurechnung des Wissens eines Mitarbeiters einer juristischen Person im Zusammenhang mit der Beurteilung des arglistigen Verschweigens eines Mangels • Ein von der Prozesspartei in Bezug genommenes Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann. Das Gericht hat jedoch zuvor die Gegenpartei auf die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens als alleinige Grundlage der Entscheidungsfindung hinzuweisen. • Die Berufung darauf, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war, stellt keinen tauglichen Berufungsangriff dar. Beruht die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts auf einem prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweis ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO hieran gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen. • Zu den Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person das Wissen eines Mitarbeiters (z.B. im Zusammenhang mit dem vom Vertragspartner erhobenen Arglistvorwurf nach § 444 BGB) zugerechnet wird, auch wenn dieser am Abschluss des Vertrages nicht beteiligt gewesen ist. BGB §§ 166, 444 BGB; ZPO §§ 286, 529 ZPO OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 24.03.2015, I-21 U 137/14; rechtskräftig; Erledigung der NZB vor BGH VII ZR 84/15 durch Rücknahme
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 137/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: I-21 U 137/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I21U137.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Verwertung Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag und Verwendung im Rahmen der Beweiswürdigung; Verwertung des Ergebnisses einer nicht erforderlichen Beweisaufnahme; Zurechnung des Wissens eines Mitarbeiters einer juristischen Person im Zusammenhang mit der Beurteilung des arglistigen Verschweigens eines Mangels
• Ein von der Prozesspartei in Bezug genommenes Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann. Das Gericht hat jedoch zuvor die Gegenpartei auf die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens als alleinige Grundlage der Entscheidungsfindung hinzuweisen.
• Die Berufung darauf, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war, stellt keinen tauglichen Berufungsangriff dar. Beruht die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts auf einem prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweis ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO hieran gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen.
• Zu den Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person das Wissen eines Mitarbeiters (z.B. im Zusammenhang mit dem vom Vertragspartner erhobenen Arglistvorwurf nach § 444 BGB) zugerechnet wird, auch wenn dieser am Abschluss des Vertrages nicht beteiligt gewesen ist.
BGB §§ 166, 444 BGB; ZPO §§ 286, 529 ZPO
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 24.03.2015, I-21 U 137/14; rechtskräftig; Erledigung der NZB vor BGH VII ZR 84/15 durch Rücknahme
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2014, Az. 18a O 93/11 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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