I-16 U 70/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-31, I-16 U 70/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-31, I-16 U 70/14
I-16 U 70/14Obergericht31.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 70/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-31
Aktenzeichen: I-16 U 70/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0331.I16U70.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 9 O 12/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie im Zeitraum vom 01. April 2011 bis zum 27. März 2013 mit Kunden in Deutschland abge-schlossen hat, und dabei zumindest die folgenden Angaben zu machen:
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Name und Anschrift des Kunden und Kundennummer;
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Datum und Umfang (Mengen, Artikel, Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Rabatte, Nebenkosten, soweit gesondert berechnet) des Auftrags oder bei Erteilung einer Auftragsbestätigung, deren Datum und Umfang;
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Datum und Umfang der Lieferung (Artikel, Menge), Lieferung;
Datum der Rechnung;
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Inhalt der Rechnung bzw. Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);
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Datum der Kundenzahlung;
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gezahlter Betrag;
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Zahlungsausfälle mit Angabe der jeweiligen Gründe;
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Stornierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe; Angabe von Gründen für Nichtauslieferungen bzw. Teilausliefe-rungen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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