I-23 U 82/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-14, I-23 U 82/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-14, I-23 U 82/14
I-23 U 82/14Obergericht14.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 82/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-14
Aktenzeichen: I-23 U 82/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0414.I23U82.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.143,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 4 % und der Beklagten zu 96 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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