Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-28, VI-3 Kart 316/12 (V)

VI-3 Kart 316/12 (V)Obergericht28.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 316/12 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: VI-3 Kart 316/12 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART316.12V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1. und 4. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen zu 2. und 3 wird als unzulässig verworfen.
    1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Bundesnetzagentur zu 50 % sowie die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils zu 25 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 1. und 4. trägt die Bundesnetzagentur. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen diese zu 50 % und die Betroffenen zu 2. und 3. jeweils zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2. und 3. tragen diese jeweils selbst. Die weiteren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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