VI-3 Kart 316/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-28, VI-3 Kart 316/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-28, VI-3 Kart 316/12 (V)
VI-3 Kart 316/12 (V)Obergericht28.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 316/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-28
Aktenzeichen: VI-3 Kart 316/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART316.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
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- Auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1. und 4. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen zu 2. und 3 wird als unzulässig verworfen.
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- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Bundesnetzagentur zu 50 % sowie die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils zu 25 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 1. und 4. trägt die Bundesnetzagentur. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen diese zu 50 % und die Betroffenen zu 2. und 3. jeweils zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2. und 3. tragen diese jeweils selbst. Die weiteren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
-
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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